1. Allgemeines
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil und Grundlage aller Verträge und Vereinbarungen, die in jedweder Form mit den Sarre Side Studios e.K. (“Der Unternehmer”) gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil oder Grundlage von Verträgen oder Vereinbarungen, die mit dem Unternehmer gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Jegliche Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Unternehmer ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die angegebenen Preise sind, wenn nicht anders bezeichnet, Nettopreise.
2.1 Angebotsänderung
Wünscht der Auftraggeber während der Bearbeitung seines Auftrages zusätzliche, zuvor nicht vereinbarte Leistungen, so ist die Abrechnung dieser Leistungen im Angebot nicht enthalten, und wird als zusätzlicher Abrechnungsposten gebucht. Die Höhe des zusätzlichen Abrechnungspostens wird dem Auftraggeber bei Zustimmung zu den gewünschten Änderungen seitens des Unternehmers rechtzeitig vor Durchführung der Änderungen bekanntgegeben.
2.2 Angebotsbestätigung
Der Auftraggeber bestätigt das ihm vorgelegte Angebot schriftlich oder fernschriftlich. Die Angebotserteilung kann auch fernschriftlich, fernmündlich oder ohne Unterschrift des Auftraggebers erfolgen.
3. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen bei Lieferung oder nach Erbringung der Dienstleistung. Rechnungsbeträge sind zur auf der Rechnung angegebenen Frist auf das angegebene Konto zu überweisen.
3.1 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug wird nach einmaliger Zahlungserinnerung der Rechnungsbetrag kostenpflichtig abgemahnt. Bei anhaltender Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% (bei Geschäftskunden) bzw. 5% (bei Privatkunden) über dem zum Zeitpunkt der Zinsstellung gültigen Basiszinsatz zu berechnen.
3.2 Rechnungstellung
Der Unternehmer behält sich vor, dem Auftraggeber die Rechnung in einer geschäftsüblichen Form zu übermitteln. Hierzu zählt ausdrücklich auch die Übermittlung der Rechnung per Fax oder Email, sofern der Auftraggeber über einen entsprechenden Anschluß und/oder Zugang verfügt. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche verkörperten Leistungen oder Werke (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Unternehmers.
b) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Buchstabe c und d auf den Unternehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
c) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird dem Unternehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Unternehmer Miteigentumsanteile hat, wird ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
e) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Unternehmer widerruft die Einziehungsermächtigung in den oben genannten Fällen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern der Unternehmer das nicht selbst tut – und dem Unternehmer die zur Einziehung erforderlich Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoringgeschäften, die dem Auftraggeber auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtiung gestattet sind.
f) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Unternehmer unverzüglich benachrichtigt werden.
g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers in soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Unternehmers verpflichtet.
h) Periodische Rechnungstellung
Im Falle periodisch zu zahlender Leistungen(Ratenzahlung) fällt die Leistung oder das Produkt nach Ablauf des zuletzt bezahlten Intervalls automatisch in das Eigentum des Unternehmers zurück, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.
5. Lieferzeit
Der Unternehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Zeitraum, innerhalb dessen die Diensleistung vom Unternehmer zu erbringen ist.
5.1 Nichteinhaltung der Lieferzeit
Der Auftraggeber hat das Recht, vom bereits erteilten Auftrag zurückzutreten, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung mehr als vier Wochen laut Vereinbarung im Rückstand ist. Ausgenommen sind Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt.
6. Urheberrecht
Soweit der Unternehmer für den Auftraggeber oder im Auftrag für Dritte Videos, Musik, Bilder, Fotos, Grafiken oder Texte herstellt, komponiert oder produziert, überträgt der Unternehmer dem Auftraggeber ausschließlich das gegebenenfalls zeitlich oder räumlich begrenzte Nutzungsrecht. Das Urheberrecht verbleibt nach deutschem Recht beim Unternehmer.
9. Audio-/Videodienstleistungen
9.1 Umsetzung und Änderung
Die Audio bzw. Videoproduktion erfolgt im Rahmen der durch das Angebot festgelegten Bedingungen. Eine Abweichung bis zu ± 5 Prozent von der gewünschten Länge der Audio-/Videoproduktion bedeutet keine Wertminderung. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers innerhalb der laufenden Produktionsarbeitszeit können umgesetzt werden, solange sie nicht den zuvor vereinbarten und im Auftrag fixierten Rahmen überschreiten. Ist letzteres der Fall, so ist ein neues Angebot zu formulieren. Ist der Auftraggeber dazu nicht bereit oder in der Lage, ist der Unternehmer berechtigt, den Auftrag abzulehnen und den bereits entstandenen Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen.
9.2 Erbringung
Die Leistung gilt als erbracht, wenn dem Auftraggeber die erstellte Audio bzw. Videoproduktion auf einem geeigneten Datenträger oder per Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt wurde.
10. Leistungsumfang, Leistungserbringung
Die folgenden Angaben gelten für periodisch oder kontinuierlich erbrachte Leistungen. Periodisch erbrachte Leistungen werden im Regelfall auf den Monat genau abgerechnet. Abgerechnet wird ab dem Monat, in dem die Leistung erstmalig erbracht wurde.
10.1 Leistungsveränderung
Dem Unternehmer bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, insbesondere wenn diese Änderung handelsüblich ist, notwendig erscheint, um Missbrauch zu verhindern, oder der Unternehmer hierzu durch Änderung der Gesetzeslage, durch die Rechtsprechung oder durch eine Verwaltungsentscheidung verpflichtet ist. Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen, die der Unternehmer erbringt, können jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Für den Auftraggeber ergeben sich aus solchen freiwilligen unentgeltlichen Diensten und Leistungen keinerlei Ansprüche. Der Auftraggeber sichert dem Unternehmer zudem ein jährliches Preisanpassungs-recht in Höhe von maximal 10% zu. Dieses ist spätestens bis zum 15. November des jeweiligen Vorjahres geltend zu machen. Der Unternehmer wird dieses Preisanpassungsrecht nur in Anspruch nehmen, wenn dies zur Kompensation gestiegener Kosten erforderlich sein sollte. Der Auftraggeber hat im Falle einer jährlichen Preisanpassung ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
10.2 Streichen der Leistungen, Sperrung, Sonderkündigung
Im Falle einer unüblichen, unsachgemäßen oder die Leistungsfähigkeit der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Ressourcen übermäßig beanspruchenden Nutzung durch den Auftraggeber behält sich der Unternehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer siebentägigen Kündigungsfrist vor.
10.3 Freie Mitarbeiter
Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Leistungserbringung jederzeit und in beliebigem Umfang Leistungen Dritter zu bedienen. Ein Minderungs- oder sonstiger Anspruch ergibt sich daraus für den Auftraggeber nicht.
10.4 Höhere Gewalt
Der Unternehmer ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertrags- oder Vereinbarungserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Infrastrukturen anderer Betreiber, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern auftreten. Der Auftraggeber stellt den Unternehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche ergeben sich für den Auftraggeber bei nicht durch den Unternehmer zu verantwortenden Ausfällen nicht, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt werden. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, defekte Hardware, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, es sei denn, ihm können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind maximal auf den Auftragswert beschränkt, sofern gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
11. Schweigepflicht
Der Unternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, seine Projekte und Werbestrategien, sowie andere Betriebsgeheimnisse, die der Unternehmer im Laufe einer Auftragserfüllung erfährt, für sich zu behalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über individuelle Preisvereinbarungen mit dem Unternehmer Stillschweigen zu bewahren.
12. Haftung
Für mittelbare Schäden und Folgeschäden der Dienstleistung oder der Dienstleistungssache haftet der Unternehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung sowie etwaige Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Es können darüber hinaus keine weiteren Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Nimmt der Auftraggeber selbst Eingriffe oder Veränderungen an der gelieferten Dienstleistungssache vor, erlischt jeglicher Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch. Insbesondere kann der Unternehmer nicht für Verletzungen der Pflichten des Unternehmers, die aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehen, haftbar gemacht werden.
13. Verwendungsausschluss
Insofern nichts anderes, schriftlich vereinbart wurde dürfen Produktionen (gleich welcher Art) nur zum eigentlichen, naturgemäßen Bestimmungszweck veröffentlicht oder zum eigenen Zweck, gewerblich verwertet werden. Der Wiederverkauf von Produktionen ist ausdrücklich untersagt, wenn es sich um so sogenannte „subunternehmerischen Auftragsproduktionen“ handelt. Bei Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer (Sarre Side Studios e.K.) den Differenzbetrag sofort und rückwirkend zu erstattet, welcher sich aus dem Auftragswert und dem tatsächlichen Wiederverkaufswert ergibt; im Zweifel wird die Produktion mit bis zu 300% Aufschlag neu in Rechnung gestellt und ist sofort fällig und vollstreckbar.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Es gilt das unter inländischen Parteien anwendbare deutsche Recht.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.